Abmahnung vor fristloser Kündigung eines Handelsvertreter- vertrages erforderlich

Ein Verlag darf einen Medienvertreter nur dann nach § 89a HGB aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er ihm vorher eine Abmahnung erteilt hat.

Das gilt sowohl dann, wenn der Verlag geltend macht, das Vertrauensverhältnis zu dem Medienvertreter sei zerstört, als auch dann, wenn der Verlag geltend macht, der Medienvertreter habe seine Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag verletzt.

Das OLG München hat sich im Urteil vom 17.4.2019 damit beschäftigt, welche Anforderungen an eine solche Abmahnung zu stellen sind. Demnach genügt es nicht, wenn ein Unternehmen immer wieder fernmündlich zum Ausdruck bringt, mit der Bearbeitung des Vertragsgebiets nicht zufrieden zu sein, und den Handelsvertreter ermahnt und auffordert, mehr zu tun als nur Ausschreibungen weiterzuleiten.

Nach der Rechtsprechung des BGH muss eine Abmahnung den Schuldner darauf hinweisen, dass er vertragliche Pflichten verletzt hat und ihm für den Fall eines weiteren Vertragsverstoßes Konsequenzen drohen. Dabei ist zwar keine ausdrückliche Kündigungsandrohung erforderlich, es muss aber doch aus der Erklärung des Gläubigers für den Schuldner deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht.

Das Gleiche gilt übrigens auch, wenn der Medienvertreter seinerseits den Handelsvertretervertrag zu einem Verlag kündigen will – z.B. weil der Verlag wiederholt Provisionen nicht zahlt.

(mitgeteilt von Rechtsanwältin Dr. Petra Weipert)