Behördenpost – Bestreiten des Zugangs reicht nicht

Bei Behördenpost gilt in der Regel eine dreitägige sogenannte Zugangsfiktion. Will heißen: Ist ein Schreiben auf den 1. eines Monats datiert, darf davon ausgegangen werden, dass es den Empfänger innerhalb von drei Tagen nach der Versendung tatsächlich erreicht.

Schließlich ist das Datum maßgebend, wenn z.B. ein Einspruch eingelegt werden soll. Im Zweifel muss die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen. Bei Zweifeln trägt das Amt also die objektive Feststellungslast auch für den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post. Bestreitet der Empfänger den Postzugang innerhalb des Dreitageszeitraums, so hat er substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten. Seine Zweifel an der Zugangsvermutung muss er konkret begründen. Der bloße Hinweis auf ein erhöhtes Postaufkommen zum Jahresende und nur wenige Werktage zwischen den Feiertagen sowie daraus möglicherweise resultierende Nachlässigkeiten der Postbediensteten reicht nicht aus (Quelle: Finanzgericht Hamburg, Az.: 2 K 26/15).