Datenschutzgrund- verordnung steht dem Anspruch auf Buchauszug nicht entgegen

Mit Urteil vom 30. Juli 2019 hat das OLG München klargestellt, dass ein Unternehmer nicht argumentieren kann, dem Anspruch des Handelsvertreters auf Buchauszug stünde entgegen, dass eine Übermittlung von Kundendaten nach der DSGVO unzulässig sei.

Das Gericht führte aus, dass die Beschränkungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zwar grundsätzlich auf zu erteilende Buchauszüge anzuwenden sei. Der Handelsvertreter habe jedoch ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Erwägungsgründe des Gesetzgebers der DSGVO, soweit er Daten benötigt, um zu prüfen, ob ihm ein Provisionsanspruch zusteht. Dem Interesse des Kunden daran, dass gegebenenfalls sensible Daten nicht übermittelt werden, stehe ein sehr hohes, unter Umständen sogar wirtschaftlich existentielles Interesse des Handelsvertreters an der Datenübermittlung gegenüber. Die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe des DSGVO Gesetzgebers und dem sowohl im HGB als auch in der europäischen Handelsvertreterrichtlinie verankerten gesetzlichen Recht des Handelsvertreters auf Buchauszug ergebe, dass insofern die Interessen des Handelsvertreters überwögen.

(Mitgeteilt von Rechtsanwältin Dr. Petra Weipert)