Schwarzgeld – Nachträgliche „Ohne-Rechnung- Abrede“ macht Vertrag ungültig

Vereinbaren Vertragsparteien für einen Teil des Honorars nachträglich eine „Ohne-Rechnung-Abrede“, wird der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig.

Dass zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses zunächst noch ein wirksamer Vertrag abgeschlossen wurde, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn die nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ ändert den Vertrag und macht ihn insgesamt unwirksam. Schadensersatzansprüche sind damit – im Streitfall ging um einen Architektenvertrag – ebenfalls ausgeschlossen (Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Az.: 12 U 115/16).