Unbezahlter Sonderurlaub – Erholungs­urlaub entfällt


Ein ganzes Jahr Sonderurlaub – eine (mögliche) Traumvorstellung. Trotzdem sollten Arbeitnehmer gedanklich auf dem Boden bleiben, denn für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt.
Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht (Quelle: Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 315/17).