Zeitwertkonten: Verwaltung folgt der Rechtsprechung zu Fremd-Geschäftsführern

Sind Einzahlungen bzw. Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto bei einem GmbH-Geschäftsführer steuerlich anzuerkennen? Diese Frage beschäftigt immer wieder die Finanzgerichte. So auch kürzlich, als der Bundesfinanzhof entschieden hat, dass eine Gutschrift beim Fremd-Geschäftsführer kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn ist. Dem hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen.

Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind, sind lohn- bzw. einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist (z. B. Fremd-Geschäftsführer einer GmbH).

Für Geschäftsführer, die an der GmbH beteiligt sind, aber keine beherrschende Stellung inne haben (z. B. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH), ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Ist diese nicht gegeben, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn- bzw. einkommensteuerlich auch hier grundsätzlich anzuerkennen.

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern liegt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Hier werden Vereinbarungen über Zeitwertkonten steuerlich nicht anerkannt.

Beachten Sie: Der Erwerb einer Organstellung hat keinen Einfluss auf das bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Guthaben eines Zeitwertkontos. Nach Erwerb der Organstellung gelten für Zuführungen zum Zeitwertkonto die obigen Grundsätze. Nach Beendigung der Organstellung und Fortbestehen des Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer das Guthaben weiter aufbauen oder das aufgebaute Guthaben für Zwecke der Freistellung verwenden.

BMF-Schreiben vom 8.8.2019, Az. IV C 5 – S 2332/07/0004 :004, BFH-Urteil vom 22.2.2018, Az. VI R 17/16