Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein steuerlich relevantes Frühstück

Stellt der Arbeitgeber unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, handelt es sich bei diesen Vorteilen grundsätzlich nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.

Sachverhalt
Ein Arbeitgeber hatte seinen Angestellten arbeitstäglich verschiedene Brötchensorten (unbelegt) in einem Brötchenkorb sowie Heißgetränke aus einem Getränkeautomat unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Aufstrich oder sonstiger Belag wurden nicht gestellt, sondern nur die trockenen Brotwaren.

Das Finanzamt sah hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit in Form eines Frühstücks, das mit dem amtlichen Sachbezugswert je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei (kalendertäglicher Wert in 2019: 1,77 EUR). Doch das sah der Bundesfinanzhof anders.

Arbeitslohn liegt grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit (wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen) unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt. Davon abzugrenzen sind aber nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die nur der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienen und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukommt.

Im Streitfall handelte es sich bei den Lebensmitteln nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen sind auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Beachten Sie: Selbst für ein einfaches Frühstück muss jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken diente daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen.

BFH-Urteil vom 3.7.2019, Az. VI R 36/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211195; BFH, PM Nr. 58 vom 19.9.2019