Haushaltsnahe Dienstleistungen – Werkstattarbeiten nicht begünstigt

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind nur begünstigt, wenn sie (so der offizielle Text) in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden.

In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistungen dagegen werden zwar für den Haushalt aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Die Arbeitskosten des Handwerkers sind daher ggf. im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten „Werkstattlohn“ und in einen begünstigten „vor Ort Lohn“ aufzuteilen. So gehört u. a. die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße ebenso nicht zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG wie auch Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VI R 4/18).