AfA – Verkürzte Nutzungsdauer von Computern und Software
Computer und Software unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Deshalb hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt die Abschreibung für Abnutzung = AfA für die Wirtschaftsgüter Hard- und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung erstmals seit rund 20 Jahren angepasst und die Nutzungsdauer von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt.
Anzuwenden ist die neue Bestimmung erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde (Quelle: BMF-Schreiben, Gz.: IV C 3 – S 2190/21/10002 :013).