Bundesfinanz- ministerium präzisiert die Regeln zum fortführungs- gebundenen Verlustvortrag
Durch § 8d Körperschaftsteuergesetz (KStG) können Verluste trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs/Ereignisses nach § 8c KStG unter gewissen Voraussetzungen weiter genutzt werden (= fortführungsgebundener Verlustvortrag). Das Bundesfinanzministerium hat sich zu der Regelung, die erst seit dem 1.1.2016 anwendbar ist, nun umfassend geäußert.
Hintergrund: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen Erwerber oder auf eine diesem nahestehende Person übertragen, gehen die zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs bestehenden Verlustvorträge grundsätzlich vollständig unter (§ 8c Abs. 1 S. 1 KStG). Durch § 8d KStG können nicht genutzte Verluste trotz eines schädlichen Anteilseignerwechsels unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin genutzt werden.
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums enthält u. a. Aussagen
- zum Begriff des Geschäftsbetriebs,
- zur Antragstellung und
- zu schädlichen Ereignissen (z. B. Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs oder Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs).
BMF-Schreiben vom 18.3.2021, Az. IV C 2 – S 2745-b/19/10002:002