Banken-AGB – Klauseln, die eine Kundenzustimmung fingieren, ohne Auswirkung
Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank sind unwirksam, wenn sie ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren.
Im Verhandlungsfocus standen Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Bankkunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten wurden. Die Zustimmung des Kunden gilt dabei als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist die Bank in ihrem Angebot zwar besonders hin und auch die Möglichkeit der Kündigung ist dem Kunden unbenommen. Dennoch werden Bankkunden durch eine derartige Praxis unangemessen benachteiligt (Quelle: Bundesgerichtshof, Az.: XI ZR 26/20).