Optionsmodell zur Körperschaftsteuer: Bundesfinanzministerium veröffentlicht das Anwendungsschreiben
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften im ertragsteuerlichen Bereich wie Körperschaften behandelt werden. Zu Anwendungsfragen gibt es nun ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
Beachten Sie: Der Optionsantrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll. Eine rückwirkende Antragstellung ist hier nicht möglich. Das heißt: Ein Antrag auf Besteuerung als Körperschaft muss für 2022 (bei einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr) spätestens am 30.11.2021 gestellt werden.
Das Schreiben konkretisiert beispielsweise den persönlichen Anwendungsbereich und geht näher auf die Antragstellung ein. In längeren Abschnitten thematisiert das Bundesfinanzministerium insbesondere folgende Aspekte:
- den Übergang zur Körperschaftsbesteuerung und
- den Zeitraum der Körperschaftsbesteuerung.
Besonderes Augenmerk ist in der Besteuerungspraxis auf eventuell vorhandenes Sonderbetriebsvermögen zu richten. Denn handelt es sich hierbei um funktional wesentliche Betriebsgrundlagen (zum Beispiel Betriebsgrundstücke), dürfen diese im Zuge der Optionsausübung nicht im Vermögen der Gesellschafter zurückbehalten werden, sofern der Übergang steuerneutral erfolgen soll.
Merke: Für eine erfolgreiche Umsetzung des Optionsmodells sollte die Sichtweise der Finanzverwaltung zwingend beachtet werden.
BMF-Schreiben vom 10.11.2021, Az. IV C 2 – S 2707/21/10001 :004