Voraussetzungen für einen steuerfreien Sanierungsertrag
Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt nach § 3a Einkommensteuergesetz (EStG) vor,
wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die
Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die
Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht
der Gläubiger nachweist. Mit diesen Voraussetzungen hat sich jüngst das Finanzgericht
Münster befasst.
Hintergrund: Nach § 3a EStG sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen
aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung steuerfrei.
Sanierungsbedürftig ist ein Unternehmen, wenn es ohne die Sanierung nicht fortgeführt
werden kann. Die Beurteilung erfolgt auf Basis der Ertrags- und Finanzlage, des
Verhältnisses der liquiden Mittel zur Höhe der Schuldenlast und der Gesamtleistungsfähigkeit
des Unternehmens.
Beachten Sie: Sanierungsbedürftigkeit liegt jedenfalls bei einem Insolvenzantragsgrund
vor.
Sanierungsfähigkeit/-eignung ist gegeben, wenn das Überleben des Unternehmens durch
den Schuldenerlass und ggf. weitere Sanierungsmaßnahmen bei objektiver Beurteilung
gesichert ist.
Sanierungsabsicht wird vermutet, wenn der Schuldner sanierungsbedürftig ist und der Erlass
geeignet war, die Sanierung herbeizuführen.
Quelle: FG Münster, Beschluss vom 7.2.2022, Az. 9 V 2784/21 F