Vermietung – Werbungskosten als Planungsabsicht absetzen

Renovierungskosten, die nach dem Auszug eines Mieters getätigt werden, können grundsätzlich als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie im Hinblick auf eine beabsichtigte Anschlussvermietung getätigt werden.

Ohne Vermietungsabsicht im Zeitpunkt der Renovierung (und die ist nachzuweisen), weil der Eigentümer das Objekt künftig zu eigenen Wohnzwecken nutzt, kommt regelmäßig ein Abzug als nachträgliche Werbungskosten nicht in Betracht. Denn hier fehlt es an einem sog. Veranlassungszusammenhang zur beendeten Vermietung (Quelle: Finanzgericht Hamburg, Az.: 2 K 163/19).