Keine Nachlassverbindlichkeiten: Anfallende Steuern bei rückwirkender Betriebsaufgabe durch Erben
Erklären Erben für den Betrieb des Erblassers rückwirkend die Betriebsaufgabe, sind die daraus resultierenden Steuern bei der Erbschaftsteuer keine steuermindernden Nachlassverbindlichkeiten. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Hintergrund:
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig: Die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden (Anteil an einem) Gewerbebetrieb oder (Anteil an einem) Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind.
Merke: Bei einem Erwerb von Todes wegen können sich auch Steuerschulden aus der Veranlagung des Erblassers für das Todesjahr bereicherungsmindernd auswirken, obwohl sie beim Erbfall noch nicht rechtlich entstanden waren. Denn der Erbe hat diese Steuerschulden zu tragen. Entscheidend für den Abzug der Steuerschulden ist jedoch, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat und deshalb „für den Erblasser“ als Steuerpflichtigen eine Steuer entsteht.
Sachverhalt und Entscheidung
Im Streitfall hatten die Erben die Aufgabe des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers erklärt (§ 16 Abs. 3b S. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)) und die dadurch anfallende Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer geltend gemacht – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat.
In einem solchen Fall können die Erben die Einkommensteuer, die auf den Aufgabegewinn entsteht und die damit in Zusammenhang stehenden Nebensteuern nicht als Nachlassverbindlichkeiten in Abzug bringen. Zwar handelt es sich bei der mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstandenen Einkommensteuer um diejenige des Erblassers für sein Todesjahr; allerdings entsteht der Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 3 EStG erst durch die Aufgabeerklärung der Erben.
Beachten Sie:
Der Erblasser selbst hatte keine Aufgabeerklärung abgegeben, sodass im Todeszeitpunkt ein Betrieb auf die Erben überging. Folglich war erst die Aufgabeerklärung der Erben die entscheidende Ursache für die rückwirkende Betriebsaufgabe und die hierdurch entstandene Einkommensteuer zuzüglich der Nebensteuern. Die durch die Aufgabeerklärung begründeten Steuern wurden somit nicht vom Erblasser, sondern von den Erben ausgelöst.
Quelle BFH-Urteil vom 10.5.2023, Az. II R 3/21