Steuererklärung 2023 – Steuerpflicht für Dezember-Soforthilfe 2022 „Energiekosten“ aufgehoben
Bislang war vorgesehen, dass die im Dezember 2022 für die hohen Energiekosten gewährten sog. Dezember-Soforthilfen (Verzicht auf die fällige Voraus- oder Abschlagszahlung für Gas oder Fernwärme) in der Steuererklärung 2023 versteuert werden müssen.
Diese Regelung ist vom Bundesgesetzgeber nun wieder aufgehoben worden. Insoweit entfällt also die Steuererklärungspflicht. Zwar sehen die Erklärungsformulare für 2023 in Zeile 17 der Anlage SO die Abfrage des Bruttoentlastungsbetrags zur Dezember-Soforthilfe noch vor, da die Formulare zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits erstellt waren. Eintragungen indes sind nicht erforderlich. Werden sie dennoch ausgefüllt, haben sie keinen Einfluss auf die Höhe der Einkommensteuer. Elektronische Erklärungsversionen enthalten (teilweise) bereits entsprechende Hinweistexte. „Mein ELSTER“ (www.elster.de) wird ab dem 26. März 2024 aktualisiert und die Abfrage zur Dezember-Soforthilfe komplett entfernt (Quelle: Landesamt für Steuern, Rheinland-Pfalz).