Bundesfinanzhof ändert Rechtsprechung: Vorsteuerabzug auch bei Angabe einer Briefkastenadresse

Eine Rechnung muss die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reicht dabei die Angabe eines Orts mit postalischer Erreichbarkeit aus.

Sachverhalt
Im ersten Fall erwarb ein Autohändler Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der im Onlinehandel tätig war, ohne dabei ein Autohaus zu betreiben. Er erteilte Rechnungen, in denen er als seine Anschrift einen Ort angab, an dem er postalisch erreichbar war.

Im zweiten Fall gab eine GmbH ihren Sitz laut Handelsregistereintragung an. Tatsächlich befanden sich dort die Räume einer Anwaltskanzlei. Die von der GmbH für die Korrespondenz genutzte Festnetz- und Faxnummer gehörte der Kanzlei, die als Domiziladresse für ca. 15 bis 20 Firmen diente. Gelegentlich nutzte ein Mitarbeiter der GmbH in der Kanzlei einen Schreibtisch.

In beiden Fällen bejahte der Bundesfinanzhof den Vorsteuerabzug. Denn nach neuer Sichtweise ist es nicht erforderlich, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht die Angabe eines Orts mit postalischer Erreichbarkeit aus.

Die Rechtsprechungsänderung beruht auf der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, die auf Vorlage durch den Bundesfinanzhof ergangen ist.

BFH-Urteil vom 21.6.2018, Az. V R 25/15, BFH-Urteil vom 21.6.2018, Az. V R 28/16, unter BFH, PM Nr. 42 vom 1.8.2018