Neues aus der Steuerwelt Januar 2026
Bei der Bewirtung von Kunden, Geschäftspartnern oder deren Mitarbeiter (=Bewirtung aus geschäftlichem Anlass) gelten für Unternehmer die strengen Spielregeln des § 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das BMF hat nun mit Schreiben vom 19.11.2025 veröffentlicht, was für den 70%igen Betriebsausgabenabzug zwingend ist und wann der Betriebsausgabenabzug aufgrund formeller Mängel nicht mehr anerkannt wird. Dazu ist besonders hervorzuheben:
- Für die Leistungsbeschreibung reicht es nicht, wenn auf dem Beleg „Speisen und Getränke“ und eine Gesamtsumme angegeben ist, die Leistungsbeschreibungen muss im Detail erfolgen z.B. 3 Schnitzel, 5 Kölsch etc.
- Der Leistungszeitpunkt (Datum) muss aus dem Beleg erkennbar sein. Dieser Mangel kann nicht handschriftlich oder durch Stempel geheilt werden.
- Trinkgelder in mehr als üblicher Höhe müssen bestätigt werden.
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland beträgt ab dem 1.1.2026 13,90 € brutto/Stunde (vormals 12,82 € brutto/Stunde). Mit der Erhöhung hat die Bundesregierung eine entsprechende Empfehlung der sog. Mindestlohnkommission umgesetzt. Damit verbunden ist auch eine Erhöhung der Minijob-Grenze von 556 €/Monat auf 603 €/Monat. Die Jahresverdienstgrenze liegt bei 7.236 €. Die Anpassung des Mindestlohns lässt laufende Tarifverträge jedoch im Wesentlichen unberührt.
Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, soll seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei erhalten können. Nach dem Regierungsentwurf zur Aktivrente fallen aber weiterhin Sozialabgaben an. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Der neue § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz (EStG-Entwurf) sieht ab dem 1.1.2026 eine Steuerbefreiung der Einnahmen bis zu insgesamt 24.000 EUR im Jahr vor. Dieser Freibetrag ist aber (im Rahmen einer „Zwölftelung“) so aufzuteilen, dass er nur für die Monate gewährt wird, in denen die Voraussetzungen vorliegen. Beachten Sie: ausschließlich Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sollen steuerfrei gestellt werden.

