Kammergericht Berlin urteilt: E-Mail-Adresse im Impressum muss erreichbar sein
Eine im Impressum angegebene E-Mail-Adresse darf nicht ins Leere führen. Das hat das Kammergericht Berlin in einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Amazon entschieden.
Der Online-Händler hatte eine Adresse angegeben, von der Absender zeitweise lediglich die automatische Mitteilung erhielten, dass diese keine eingehenden E-Mails akzeptiere.
Nach Auffassung des Gerichts muss die angegebene E-Mail-Adresse eine schnelle Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und effiziente Kommunikation mit dem Unternehmen ermöglichen. Das gilt auch dann, wenn weitere Kontaktmöglichkeiten angeboten werden.
Die Verbraucherschützer sahen in der nicht erreichbaren Adresse einen Verstoß gegen das Digitale-Dienste-Gesetz und hatten nach einer erfolglosen Abmahnung geklagt. Das Urteil erging als Versäumnisurteil, da sich Amazon nicht zu der Klage geäußert hatte und zur mündlichen Verhandlung kein Unternehmensvertreter erschien. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

