Auch Verluste beim Verkauf „wertloser“ Aktien abziehbar

Ein steuerrelevanter Aktienverkauf liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung nur vor, wenn der Verkaufspreis die tatsächlichen Transaktionskosten übersteigt. Dieser Ansicht hat der Bundesfinanzhof jedoch nun widersprochen und in einem Streitfall einen steuerlichen Verlust anerkannt.

Vorab: Verluste aus Aktienverkäufen sind nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechenbar. Eine steuersparende Verrechnung mit Zinsen/Dividenden oder anderen positiven Einkünften ist nicht möglich.

Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger hatte in 2009 und 2010 Aktien i. H. von 5.760 EUR erworben. Diese hatte er in 2013 zu einem Preis von 14 EUR an eine Sparkasse veräußert, die Transaktionskosten in dieser Höhe einbehielt. In seiner Steuererklärung machte der Steuerpflichtige den Verlust von 5.760 EUR bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust jedoch nicht.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist jede entgeltliche Übertragung des Eigentums auf einen Dritten eine Veräußerung i. S. der Vorschrift (= § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz). Der „Tatbestand der Veräußerung“ ist entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der Veräußerungskosten abhängig.

Auch einen Gestaltungsmissbrauch verneinte der Bundesfinanzhof. Es steht grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem erzielbaren Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.

Beachten Sie: Wie die bloße Ausbuchung von wertlosen Aktien aus dem Wertpapierdepot des Steuerpflichtigen zu beurteilen ist, hat der Bundesfinanzhof aktuell (noch) offengelassen.

BFH-Urteil vom 12.6.2018, Az. VIII R 32/16, BFH PM Nr. 49 vom 19.9.2018; BMF-Schreiben vom 18.1.2016, Az. IV C 1 – S 2252/08/10004, Rz. 59