Freier Medienvertreter trotz Büro im Verlagsgebäude? Neue Entscheidung des EuGH
Der Europäische Gerichtshof hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, ob es nach der EU-Handelsvertreterrichtlinie der Position eines selbständigen Handelsvertreters entgegensteht, wenn dieser seine Tätigkeit von den Geschäftsräumen des Unternehmens aus verrichtet wird. Ein derartiges Ansinnen, dass der Medienvertreter von einem Büro aus arbeitet, das zum Verlag gehört, wird von Zeitungsverlagen durchaus immer mal wieder gestellt. Der EuGH kam zu dem Schluss, dass allein der Ort, von dem aus die Tätigkeit ausübt wird, keine Entscheidung darüber trifft, ob eine Person als selbständiger Handelsvertreter angesehen wird. Entscheidend sei nach den Umständen des Einzelfalles, ob die Tätigkeit tatsächlich unabhängig ausgeübt wird. Die Selbständigkeit des Vertreters gegenüber dem Unternehmer dürfe durch den Tätigkeitsort nicht beeinträchtigt sein
So kann im Einzelfall durch die Anwesenheit in den Geschäftsräumen des Unternehmers in einem enges Näheverhältnis eine Weisungsgebundenheit vorliegen. Zum anderen kann gegebenenfalls durch die Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes oder den Zugang zu organisatorischen Erleichterungen in den unternehmerischen Geschäftsräumen ein Wegfall der Selbständigkeit erfolgen, weil die Tätigkeit nicht mehr der eigenen Organisation untersteht und keine eigenen wirtschaftlichen Risiken mehr vorliegen (EuGH, Urteil vom 21.11.2018, C-452/17). Je nach der konkreten Ausgestaltung kann also das Büro in den Verlagsräumen dazu führen, dass kein freies Handelsvertreterverhältnis mehr vorliegt.
Berichtet von Rechtsanwältin Dr. Petra Weipert, BDV Geschäftsstelle