Rechtsprechung zur Entfernungs- pauschale: Taxikosten sind begünstigt, Unfallkosten jedoch nicht
Für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte können Steuerpflichtige die Entfernungspauschale (0,30 EUR für die einfache Strecke) steuermindernd ansetzen. Was auf den ersten Blick recht einfach klingt, beschäftigt dennoch immer wieder die Finanzgerichte. Aktuell ging es um die Frage, ob unfallbedingte Sach- und Personenschäden zusätzlich abziehbar sind. Zudem war strittig, ob ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt und wie etwaige Aufwendungen behandelt werden.
Taxikosten
Steuerpflichtige können die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ansetzen, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer benutzte für die Fahrten von der Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte im Jahr 2018 sowohl den Bus als auch die Bahn. Die kürzeste Straßenverbindung betrug 18 km. Die Monatskarte für den Bus hat 60 EUR und die für die Bahn 75 EUR gekostet. Insgesamt hat er in 2018 also 1.620 EUR für die Tickets bezahlt.
Für 2018 ergibt sich eine Entfernungspauschale von 1.188 EUR (220 Tage × 18 km × 0,30 EUR). Da die tatsächlich angefallenen Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel höher sind als die Entfernungspauschale, kann der übersteigende Betrag angesetzt werden. Insgesamt sind somit 1.620 EUR als Werbungskosten absetzbar.
Ob Taxis als öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind, ist umstritten. Das Finanzgericht Thüringen hat sich jedoch dafür ausgesprochen, u. a. aus folgender Erwägung: Da auch Taxis allgemein zugänglich sind und die Norm nicht „öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr“ voraussetzt, spricht zumindest der Wortlaut des Gesetzes nicht zwingend dagegen, Taxifahrten unter die Privilegierung zu fassen. Obwohl das Finanzgericht die Revision zugelassen hatte, wurde sie vom Finanzamt nicht eingelegt. Das Urteil ist also rechtskräftig geworden.
Unfallkosten
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2014 sind sämtliche Aufwendungen mit der Entfernungspauschale abgegolten (im Streitfall die Kosten einer Falschbetankung). Nach der großzügigeren Meinung der Finanzverwaltung können jedoch Aufwendungen für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich berücksichtigt werden.
Aktuell haben sich zwei Finanzgerichte mit dieser Thematik befasst und eine profiskalische Sichtweise vertreten. Danach sind sowohl Aufwendungen für Sach- als auch für Personenschäden (Behandlungs- bzw. Krankheitskosten), die auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, durch die Entfernungspauschale abgegolten.
Beachten Sie: Da in beiden Verfahren die Revision anhängig ist, kann der Bundesfinanzhof nun für Klarheit sorgen.
Taxikosten: FG Thüringen, Urteil vom 25.9.2018, Az. 3 K 233/18, rkr., unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206322;
Unfallkosten: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.1.2018, Az. 5 K 500/17, Rev. BFH Az. VI R 8/18, FG Sachsen, Urteil vom 18.5.2018, Az. 4 K 194/18, Rev. BFH Az. VI R 40/18, BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 29/13; H 9.10 LStH „Unfallschäden“