Verkauf der Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung: Vorfälligkeits- entschädigung nicht abziehbar

Wird die Wohnung am Beschäftigungsort anlässlich der Beendigung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung veräußert, ist eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Sachverhalt
Zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute unterhielten im Streitjahr (2012) in K einen gemeinsamen Hausstand. Der Ehemann war bis Ende 2011 in B nichtselbstständig tätig und wohnte dort in einer Eigentumswohnung, die die Eheleute als hälftige Miteigentümer in 2003 erworben hatten. Zur Finanzierung hatten die Eheleute gesamtschuldnerisch zwei (Fest-)Darlehen aufgenommen, von denen das Darlehen Nr. X bis zum 30.11.2013 zurückzuzahlen war. Das Darlehen war nicht mit der Eigentumswohnung besichert.

Im November 2011 veräußerten die Eheleute die Wohnung in B. Der Verkaufserlös floss im Januar 2012 zu. Im April 2012 leisteten die Eheleute für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens Nr. X eine Vorfälligkeitsentschädigung. Strittig war nun, ob die Vorfälligkeitsentschädigung zu notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung (= Werbungskosten) führt.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die aus der vorzeitigen Darlehenstilgung resultierende Vorfälligkeitsentschädigung wegen der Veräußerung der Wohnung am Beschäftigungsort angefallen. Folglich handelt es sich hierbei nicht um Mehraufwendungen, die wegen der doppelten Haushaltsführung (oder deren Beendigung) entstanden sind. Vielmehr ist die Vorfälligkeitsentschädigung das Ergebnis der auf eine vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des ursprünglichen Darlehensvertrags.

Praxistipp: Soweit der Verkauf – z. B. als privates Veräußerungs- bzw. Spekulationsgeschäft – zu versteuern wäre, ist die Vorfälligkeitsentschädigung aber als Veräußerungskosten in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlusts einzubeziehen.

BFH-Urteil vom 3.4.2019, Az. VI R 15/17