Einrichtungs- gegenstände bei doppelter Haushaltsführung weiter voll abzugsfähig
Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehbar. Zu diesen Unterkunftskosten zählte die Finanzverwaltung bisher auch die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat. Dieser profiskalischen Sichtweise hat der Bundesfinanzhof aber nun eine Absage erteilt.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer begründete im Streitjahr 2014 eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen aber nur in Höhe von 1.000 EUR pro Monat an, da die Abzugsfähigkeit nach der gesetzlichen Neuregelung auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wandte sich der Arbeitnehmer an das Finanzgericht Düsseldorf. Und dieses entschied: Die Kosten der Einrichtung (Abschreibungen auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter) sind keine Kosten der Unterkunft und daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten. Da die übrigen Kosten unter dem Höchstbetrag lagen, waren die Aufwendungen voll abzugsfähig.
In der Revision hat der Bundesfinanzhof die Vorinstanz bestätigt. Nach der gesetzlichen Regelung sind nur die Kosten der Unterkunft auf 1.000 EUR gedeckelt.
Merke: Zu diesen Kosten zählt vor allem die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung die Abschreibungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten.
Von dem Höchstbetrag nicht umfasst sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat. Hierbei handelt es sich um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen als Werbungskosten abziehbar sind.
BFH-Urteil vom 4.4.2019, Az. VI R 18/17,; BFH, PM Nr. 35 vom 6.6.2019; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 – S 2353/14/10002, Rz. 104