Abwassergeräusche aus dem Obergeschoss: Kein Rückbau wegen Schallemissionen
In einem Mehrfamilienhaus in Hamburg kam es zu einem Streit unter Wohnungseigentümern: Der Eigentümer einer Erdgeschosswohnung fühlte sich durch laute Wassergeräusche aus dem Badezimmer des darüber liegenden Nachbarn gestört. Der Nachbar hatte zuvor seine Küche in ein Bad umgewandelt. Die neue Lage des Bads führte dazu, dass Dusch- und Ablaufgeräusche nun direkt über der Küche des Klägers zu hören waren.
Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger bestätigte, dass die Geräusche teilweise deutlich über den zulässigen Werten der DIN 4109 lagen – insbesondere bei der WC-Spülung und dem Ablassen von Badewasser. Die Ursache: Die Abwasserleitung im Haus war bereits beim Bau in den 1980er-Jahren nicht fachgerecht mit einer Körperschalldämmung versehen worden. Dadurch übertrugen sich die Geräusche ungedämmt auf die Wandkonstruktion.
Das Amtsgericht Hamburg entschied: Trotz der Belastung muss der Kläger die Geräusche dulden. Ein Rückbau des Badezimmers wurde abgelehnt. Entscheidend war dem Bekunden nach, dass der Lärm nicht auf die Umbauten des Beklagten allein zurückzuführen ist, sondern auf Mängel am Gemeinschaftseigentum – konkret: an der Rohrinstallation. Und diese seien Sache der Eigentümergemeinschaft, nicht des einzelnen Nachbarn (Urteil vom 19. 03. 2025, AZ: 9 C 184/24). Außerdem stellte das Gericht klar: Der Kläger kann nicht verlangen, dass das Badezimmer zurückgebaut wird, solange andere Maßnahmen zur Lärmminderung – etwa eine bessere Dämmung – denkbar sind. Welche Maßnahme zur Abhilfe gewählt wird, bleibe dem Verursacher überlassen.
Für Fachhandwerker, Planer und Verwalter bedeutet dieses Urteil, Umbauten innerhalb des Sondereigentums – wie das Tauschen von Küche und Bad – sind grundsätzlich erlaubt, solange das Gemeinschaftseigentum nicht übermäßig beansprucht wird. Schallschutz spielt dabei eine zentrale Rolle. Insbesondere bei Altbauten mit unzureichender Dämmung sollten Fachleute frühzeitig auf mögliche Lärmauswirkungen hinweisen und geeignete Maßnahmen zur Körperschallentkopplung vorschlagen.
Fazit dieser Gerichtsentscheidung: Nicht jede Lärmbelästigung ist ein Fall für den Rückbau. Auch wenn technische Normen verletzt wurden, zählt bei Altbauten vor allem die Verhältnismäßigkeit. Handwerklich sauber geplante und ausgeführte Umbauten – unter Einhaltung der gebotenen Rücksichtnahme – bleiben zulässig, solange sie nicht zu unzumutbaren Nachteilen für andere führen.


