Anhebung des Mindestlohns und der Grenze für Minijobs

Nach Plänen der Bundesregierung soll der Mindestlohn auf 12 EUR angehoben werden.
Zudem sind Änderungen bei Mini- und Midijobs geplant.

Seit 1.1.2022 beträgt der Mindestlohn 9,82 EUR pro Stunde. Er steigt zum 1.7.2022 auf
10,45 EUR und soll dann ab 1.10.2022 bei 12 EUR liegen.

Beachten Sie: Grundsätzlich berät die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über
Anpassungen bei der Höhe des Mindestlohns. Die Umsetzung erfolgt dann per
Rechtsverordnung. Von diesem Prozedere will die Bundesregierung nun einmalig
abweichen.

Minijobs und Midijobs
Derzeit gilt für eine geringfügige Beschäftigung eine monatliche Grenze von 450 EUR
(Minijob). Künftig soll die Grenze nicht mehr statisch, sondern dynamisch ausgestaltet
werden.

Das ist geplant: Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt,
das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs.
2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit
130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird. Das heißt: Beträgt
der Mindestlohn 12 EUR, ergibt sich daraus eine Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR
(12 EUR x 130 / 3).

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich – hier gelten für den
Arbeitnehmer verminderte Beiträge zur Sozialversicherung – soll von monatlich 1.300 EUR
auf 1.600 EUR angehoben werden (Midijob). Der Arbeitgeberbeitrag soll oberhalb der
Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden
Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären
Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen werden.
Quelle: Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich
der geringfügigen Beschäftigung, Regierungsentwurf vom 23.2.2022; BMAS, Mitteilung vom 23.2.2022
„Gesetzlicher Mindestlohn steigt ab 1.10.2022 auf 12