Arbeitsrecht – Relevanz von AU-Bescheinigungen nach einer Kündigung prüfen
Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann „erschüttert“ sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.
Ähnlich gelagert könnten sich auch Fälle nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags darstellen. Für die sog. Erschütterung des Beweiswerts dieser Bescheinigungen ist es nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer gekündigt hat. Ebenfalls unwesentlich ist es, ob für den Beweis der Arbeitsunfähigkeit eine oder mehrere Bescheinigungen vorgelegt werden. Entscheidungsrelevant indes ist stets eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände (Quelle: Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 137/23).