Auskunftsanspruch des Handelsvertreters zu Unternehmer- vorteilen
Voraussetzung eines Ausgleichsanspruches ist nach § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB, dass das Unternehmen nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses aus der Tätigkeit des Handelsvertreters noch erhebliche Vorteile hat.
In der Vergangenheit wurde von der Rechtsprechung meist angenommen, dass die Vorteile zumindest so hoch sind, wie die Ersparnis dadurch, dass das Unternehmen dem Handelsvertreter in Zukunft keine Provisionen für Geschäfte mit von diesem geworbenen Kunden mehr zahlen muss. Dies ist allerdings bloß eine Hilfskonstruktion. Denn die Vorteile können im Einzelfall weit größer sein als die ersparten Provisionen. Dem Handelsvertreter werden jedoch in aller Regel die Kenntnisse der internen Kalkulation und Unternehmenssteuerung fehlen, um solche Vorteile bemessen zu können.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 13. März 2019 nun ausdrücklich bestätigt, dass der Handelsvertreter Anspruch auf Auskunft von dem Unternehmen hat, wie hoch die Unternehmervorteile tatsächlich waren. Der Unternehmervorteil sei zu ermitteln, indem der Deckungsbeitrag I (Rohertrag) durch Abzug des Einkaufspreises vom Verkaufspreis errechnet wird. Das Unternehmen berief sich darauf, zu berücksichtigen seien auch der Stromverbrauch, Mitarbeiterkosten, Service, IT-Kosten etc. Nach Auffassung des OLG macht dies den Auskunftsanspruch jedenfalls nicht von vornherein unzumutbar, sondern sei gegebenenfalls in die Berechnung mit einzubeziehen.
Eine Pflicht zur Vorlage von Belegen sah das Oberlandesgericht im zu entscheidenden Fall nicht. Eine solche könne erst angenommen werden, wenn die Auskunft erteilt worden sei und sich hieraus Lücken ergäben, das Unternehmen zu weiterer Auskunft nicht bereit sei und der Handelsvertreter hinreichende Anhaltspunkte vortrage, die einen höheren Anspruch wahrscheinlich erscheinen ließen.
In der Praxis wird die Auskunft für das Unternehmen mit hohem Aufwand verbunden sein. Auch wird das Unternehmen sich nicht gerne „in die Karten sehen“ lassen. Daher kann der vom OLG Frankfurt anerkannte Anspruch – ähnlich wie die Forderung nach Buchauszug – durch seine „Lästigkeit“ eine Vergleichsbereitschaft des Unternehmers gegebenenfalls erhöhen.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Dr. Petra Weipert