Außenprüfung – Unterlagenanforderung „en bloc” nicht unkritisch hinnehmen
Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO (Abgabenordnung) stehen der Finanzverwaltung nur in Bezug auf solche Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat. So sind z. B. Handelsbriefe nicht auf eine bestimmte Form beschränkt, sodass auch E-Mails Handelsbriefe sein können.
Schriftstücke betreffen ein Handelsgeschäft i. S. d. §§ 343 ff. HGB (Handelsgesetzbuch), wenn sie seine Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung zum Gegenstand haben. Es besteht kein Anspruch der Finanzverwaltung auf Vorlage eines elektronischen Gesamtjournals, welches nach den Vorgaben der Finanzverwaltung Informationen zu jeder einzelnen empfangen bzw. versandten E-Mail des Steuerpflichtigen enthalten soll (Quelle: Finanzgericht Hamburg, Az.: 2 K 172/19).