Bei einem Hauptwohnsitz im Ausland ist eine Kostenbeteiligung nachzuweisen
Die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung muss bei Fällen mit Auslandsbezug nicht unterstellt werden, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen.
Hintergrund
Bei einer doppelten Haushaltsführung muss der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhalten (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen (Zweitwohnung).
Ein eigener Hausstand setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann nach Ansicht der Finanzverwaltung eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung auch ohne einen entsprechenden Nachweis unterstellt werden.
Sichtweise des Finanzgerichts
Eine Einreihung in die genannten Steuerklassen kommt nur in Betracht, wenn die Steuerpflichtigen eine Zusammenveranlagung wählen können. In diesen Fällen besteht für das Finanzamt bereits vor der Prüfung der finanziellen Kostenbeteiligung im Zuge einer doppelten Haushaltsführung die Möglichkeit, die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zu überprüfen. Dies setzt eine bestehende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten voraus. Deshalb mag aus Sicht der Finanzverwaltung eine weitergehende Prüfung der finanziellen Beteiligung entbehrlich erscheinen.
Ist aber einer der Ehegatten nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist keine Zusammenveranlagung möglich. Dies hat zur Folge, dass die Prüfung des Fehlens eines dauernden Getrenntlebens und des Bestehens einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft unterbleibt. Vor diesem Hintergrund ist in diesen Fällen eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung von dem Steuerpflichtigen nachzuweisen.
Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 21.9.2022, Az. 9 K 309/20BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Rz. 101 und 113