Corona-Infektion – Anerkennung als Arbeitsunfall möglich?
Mit der Frage, ob die Infektion mit Krankheitserregern einen Arbeitsunfall darstellt und damit der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, hat sich das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg beschäftigt: Danach ist die Eingangsvoraussetzung für die Anerkennung einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 als Arbeitsunfall ein Kontakt mit einer Indexperson während einer versicherten, ggfs. betrieblichen Verrichtung.
Die Infektion dieser Person kann nur durch einen positiven PCR-Test, ggf. auch einen Schnelltest, nachgewiesen werden. Unspezifische Symptome reichen nicht. Ist der Kontakt im Vollbeweis gesichert, muss ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen diesem Kontakt und der späteren Infektion des Versicherten bestehen. Als Indizien sind unter Umständen die räumliche Nähe, die Dauer des Kontakts oder das Tragen von Schutzmitteln (FFP- oder medizinische Masken) relevant (Quelle: LSG Baden-Württemberg, Az.: L 1 U 2085/23).