Diensthandy – Überprüfung durch Arbeitgeber different
Hat der Arbeitgeber die Privatnutzung dienstlicher Kommunikationsmittel (E-Mail; WhatsApp) erlaubt, ist im Rahmen von § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) bei deren Auswertung eine verschärfte Verhältnismäßigkeitskontrolle durchzuführen.
Bei erlaubter Privatnutzung eines dienstlichen E-Mail-Accounts darf nämlich eine verdachtsunabhängige Überprüfung durch den Arbeitgeber in aller Regel nicht verdeckt erfolgen. Vielmehr muss dem Arbeitnehmer angekündigt werden, dass und aus welchem Grund eine Verarbeitung von E-Mails stattfinden soll. Es muss ihm die Gelegenheit gegeben werden, private Nachrichten in einem gesonderten Ordner zu speichern, auf den kein Zugriff erfolgt (Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Az.: 12 Sa 56/21).