E-Ladesäule – Anwohner müssen mögliche (Zusatz-)Belastung dulden
Die mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch einer E-Ladesäule typischerweise entstehenden Beeinträchtigungen sind grundsätzlich von den Straßenanliegern als zumutbare sozial-adäquate, aus dem straßenrechtlichen Gemeingebrauch fließende Belastungen zu dulden.
Ladesäulen in der Größenordnung herkömmlicher Parkscheinautomaten sind Straßenzubehör; sie sind Verkehrseinrichtungen, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen und damit Zubehör zur Straße im straßenrechtlichen Sinne.
Auch der Ladevorgang eines Mietautos stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar. Diese liegt allein in der Vermietung des Fahrzeugs. Von einer unzulässigen gewerblichen Tätigkeit in einem reinen Wohngebiet kann daher keine Rede sein (Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Az.: 1 S 28/22).