Einmalzahlungen zur Abfindung von Kleinbetragsrenten auch vor 2018 ermäßigt zu besteuern?
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Einmalzahlungen zur Abfindung von Kleinbetragsrenten vor dem 1.1.2018 nicht ermäßigt zu besteuern sind. Da diese Rechtsauffassung aber nicht abschließend geklärt ist und zudem eine Vielzahl noch offener Veranlagungen betreffen dürfte, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte sich der Steuerpflichtige entschlossen, zum 1.10.2013 in Rente zu gehen und seinen Banksparplan in eine Rente umzuwandeln. Die Bank machte wegen der geringen Höhe von ihrem Recht Gebrauch, diese als Kleinbetragsrente abzuwickeln und schüttete einen Einmalbetrag aus.
Das Finanzamt und das Finanzgericht versagten dem Steuerpflichtigen die Tarifermäßigung („Fünftelregelung“) bei der Einkommensbesteuerung, da es sich insoweit nicht um außerordentliche Einkünfte handelt.
Der Streitfall hat Bedeutung für alle Abfindungsfälle vor dem 1.1.2018. Ab 2018 sind Einmalzahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente mittels Fünftelregelung steuerbegünstigt.
In der Gesetzesbegründung zum Betriebsrentenstärkungsgesetz heißt es hierzu: „Bei Altersvorsorgeverträgen kann eine Kleinbetragsrente förderunschädlich durch eine Einmalzahlung abgefunden werden. Dieses Recht kann sich der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags vertraglich zusichern. Bei dieser Einmalzahlung handelt es sich daher um keine außerordentlichen Einkünfte … Um die steuerlichen Folgen der Kleinbetragsrentenabfindung abzumildern, ist die ermäßigte Besteuerung … nun in diesen Fällen jedoch entsprechend anzuwenden.“
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.1.2018, Az. 7 K 7032/16, Rev. BFH Az. X R 7/18, Betriebsrentenstärkungsgesetz, BR-Drs. 780/16 vom 30.12.2016, S. 60