Entschädigung – Prüfen, ob steuerpflichtige Einnahmen ersetzt werden

Besteht aufgrund einer Körperverletzung o. Ä. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, sprich Arbeitslosigkeit, und wird dafür eine Entschädigung gezahlt, ist diese nur bedingt steuerpflichtig.

Es muss abgewogen werden: Sollen mit der Zahlung steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen ersetzt werden (sogenannter Verdienstausfall), dann besteht Steuerpflicht. Schließlich wären regulär zugeflossene Gelder ohnehin zu besteuern gewesen. Bei Ersatzleistungen für den Wegfall des Anspruchs auf (ohnehin) steuerfreie Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld gilt das nicht. Auch nicht steuerpflichtig sind Beträge, die Mehraufwendungen wie Arzt- oder Heilmittelkosten abdecken sollen oder als Schmerzensgeld gedacht sind (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: IX R 25/17).