EU-Zoll für Online-Bestellungen aus Drittländern

Seit Juli 2026 gelten neue Zollregeln für Kleinsendungen aus Nicht-EU-Ländern. Die bisherige Zollbefreiung für Waren im Wert von bis zu 150 Euro ist entfallen. Stattdessen gilt ein vorläufiger Zollsatz von drei Euro je Warenposition. Damit reagiert die EU auf den stark gewachsenen grenzüberschreitenden Online-Handel und die damit verbundenen Wettbewerbsverzerrungen. Allein 2025 gelangten dem Bekunden nach rund 5,9 Mrd. Artikel in Kleinsendungen aus Nicht-EU-Ländern auf den europäischen Markt.

Drei Euro Zoll je Warenposition

Der neue Zoll gilt für Waren in Sendungen mit einem Wert von bis zu 150 Euro, die online gekauft und direkt an Verbraucher in der EU versandt werden.
Wichtig: Entscheidend für die Berechnung ist nicht die Anzahl der Artikel, sondern deren zolltarifliche Einordnung. Mehrere gleichartige Artikel können daher eine Warenposition bilden. Beispielsweise sind 5 T-Shirts eine Warenposition. Dafür wird ein Zollbetrag in Höhe von 3 Euro fällig. Ein T-Shirt und eine Hose sind dagegen zwei Warenpositionen. 6 Euro Zollgebühr sind fällig.
Für die ordnungsgemäße Entrichtung des Zolls sind grundsätzlich die beteiligten Unternehmen verantwortlich. Dazu zählen insbesondere Online-Plattformen, Verkäufer sowie Beförderer oder Zollvertreter, die Waren bei den Zollbehörden anmelden. Verbraucher müssen den neuen Zoll daher grundsätzlich nicht selbst bei der Lieferung bezahlen. Allerdings können Unternehmen die entstehenden Kosten bei ihrer Preisgestaltung berücksichtigen.

Faire Wettbewerbsbedingungen und mehr Produktsicherheit

Mit der Abschaffung der Zollbefreiung will die EU nach eigenen Aussagen Wettbewerbsnachteile für europäische Unternehmen verringern. Während Händler, die Waren in größeren Mengen importieren, bereits Zölle entrichten mussten, konnten Online-Anbieter aus Drittländern bei Kleinsendungen bislang von der Befreiung profitieren. Zugleich sollen die neuen Vorschriften den Verbraucherschutz stärken. EU-weite Kontrollen im Jahr 2025 ergaben, dass mehr als 60 % der untersuchten eingeführten Waren mit geringem Wert die geltenden europäischen Produktanforderungen nicht erfüllten. Beanstandet wurden unter anderem fehlende Kennzeichnungen, unzulässige Inhaltsstoffe und mangelnde Sicherheitsnachweise. Um problematische Waren besser identifizieren zu können, werden ab November 2026 Produktkennungen in den Zollanmeldungen verpflichtend. Die Kennungen sollen eine gezieltere Risikoanalyse und wirksamere Zollkontrollen ermöglichen.

Übergangsregelung bis Juli 2028

Der pauschale Zollsatz von drei Euro ist als Übergangslösung bis zum 1. Juli 2028 vorgesehen. Anschließend sollen mit der geplanten EU-Zolldatenplattform die regulären Zollsätze angewendet werden. Diese richten sich nach dem Warenwert, dem Ursprung und der zolltariflichen Einreihung. Je nach Produkt können die Zölle dann höher oder niedriger ausfallen. Zusätzlich ist im Rahmen der EU-Zollreform eine gesonderte Bearbeitungsgebühr vorgesehen, mit der die Kosten der Zollabfertigung gedeckt werden sollen. Sie ist unabhängig vom Drei-Euro-Zoll. Ihre konkrete Höhe und die Einzelheiten der Einführung werden gesondert geregelt.

Weitere Informationen

Die Europäische Kommission beantwortet in einem ausführlichen FAQ unter anderem Fragen zur Berechnung des Zolls, zur Zahlungspflicht sowie zu den Auswirkungen auf Unternehmen und Verbraucher.

Fragen und Antworten der Europäischen Kommission zum Zollsatz von 3 Euro (PDF)