Finanzamt darf gleichen Sachverhalt in unterschiedlichen Jahren anders beurteilen
Im Ertragsteuerrecht gilt der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Das musste kürzlich ein Steuerpflichtiger vor dem Finanzgericht Niedersachsen „schmerzlich“ erfahren. Danach darf das Finanzamt den gleichen Sachverhalt in einem Jahr so und im anderen Jahr anders handhaben.
Sachverhalt
Das Finanzamt hatte einem IT-Unternehmer jahrelang geglaubt, dass er den jeweiligen betrieblichen Pkw nicht privat nutzt. Ein Fahrtenbuch hatte es nie gefordert. Im 13. Jahr unterstellte das Finanzamt dann, dass der Unternehmer den Pkw doch privat genutzt habe und besteuerte den geldwerten Vorteil nach der 1 %-Regelung. Dagegen wehrte sich der Unternehmer vergeblich.
Das Finanzgericht Niedersachsen stellte zunächst heraus, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine Privatnutzung des betrieblichen Pkw spricht. Und diesen Anscheinsbeweis konnte der Steuerpflichtige nicht entkräften.
Das Finanzamt war an seine steuerliche Würdigung des Sachverhalts in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen (jeweils kein Ansatz eines Privatnutzungsanteils) im Streitjahr nicht gebunden.
Bei Veranlagungssteuern wie der Einkommensteuer bedeutet die unterschiedliche Behandlung eines gleichartigen Sachverhalts in verschiedenen Veranlagungszeiträumen weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch einen Verstoß gegen Treu und Glauben. Vielmehr gilt im Ertragsteuerrecht der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, wonach die Grundlagen für die Festsetzung der Einkommensteuer jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln sind. Dies ermöglicht dem Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum eine erneute Überprüfung und ggf. Änderung einer früheren steuerlichen Würdigung.
Beachten Sie: Mit dieser Entscheidung will sich der Steuerpflichtige aber nicht zufrieden geben und hat gegen die nicht zugelassene Revision Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Große Erfolgsaussichten dürften nicht bestehen.
FG Niedersachsen, Urteil vom 20.3.2019, Az. 9 K 125/18, NZB BFH Az. VIII B 61/19