Freistellungsaufträge und Rürup-Verträge

Die Zinsen für Tagesgelder und Festgelder steigen wieder. Demzufolge sollten Kapitalanleger ihre erteilten Freistellungsaufträge dahin gehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint.

Beachten Sie: Der Sparer-Pauschbetrag wurde mit Wirkung ab 2023 erhöht – und zwar von 801 EUR auf 1.000 EUR und bei zusammenveranlagten Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR.

Der Sparer-Pauschbetrag wird von den Banken beim Steuerabzug nicht automatisch berücksichtigt. Hierzu ist es erforderlich, dass ein Freistellungsauftrag erteilt wird. Dieser kann nicht nur über die gesamte Höhe des Sparer-Pauschbetrags erteilt werden. Vielmehr kann der Betrag auch auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden.

Rürup-Verträge

Aus steuerlicher Sicht kommen Rürup-Verträge insbesondere für Selbstständige in Betracht, die ihre Höchstbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft haben.

Grundsätzlich würde sich der Abzug im Jahr 2023 auf 96 % des gezahlten Beitrags belaufen. Infolge einer Gesetzesänderung durch das Jahressteuergesetz 2022 lassen sich jedoch ab 2023 bereits 100 % als Sonderausgaben absetzen, was einen Vertragsschluss im Jahr 2023 attraktiver als bisher macht.

Allerdings ist für die Beiträge ein jährlicher Höchstbetrag zu berücksichtigen. Im Jahr 2023 beträgt er 26.528 EUR. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist er doppelt so hoch (53.056 EUR).

Der Höchstbetrag reduziert sich bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung eine lebenslängliche Versorgung zusteht (z. B. Beamte) um den Betrag, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, dem Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht. Bei einem Beamten mit einem Gehalt von 50.000 EUR reduziert sich der Höchstbetrag daher um 9.300 EUR (18,6 % × 50.000 EUR).

Merke: Vor Abschluss eines Rürup-Vertrags sollte bedacht werden, dass die Ansprüche grundsätzlich nicht vererbbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar sind.