Gewerbesteuererstattungs­zinsen – Geldzugang ­steuerpflichtig

Ungeachtet des Betriebsausgabenabzugsverbots stellen Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. 

Das ist kein Widerspruch: Denn als „Betriebseinnahmen“ werden in Anlehnung an die Definition der Betriebsausgaben in § 4 Abs. 4 und der Einnahmen in § 8 EStG nach ständiger Rechtsprechung „alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind“ verstanden. Hiernach sind Gewerbesteuererstattungszinsen Betriebseinnahmen. Die erforderliche betriebliche Veranlassung hinsichtlich der Erzielung der Zins­er­trä­ge ist gegeben (Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Az.: 9 K 1987/21 G,F).