„Kassen-Nachschau“ – Fehlende Unterlagen fördern Betriebsprüfung

Meldet die Finanzverwaltung eine sogenannte Kassen-Nachschau an ist anzuraten, die angeforderten Unterlagen termingerecht vorzulegen. Werden nämlich dem Prüfer die erbetenen Belege nicht übergeben, ist dies ein Grund, den Übergang zu einer Betriebsprüfung anzuordnen. 

Wird dem Unternehmen zunächst die Chance eingeräumt, die Unterlagen nachzureichen, ist die Möglichkeit eines Übergangs zu einer umfassenden Prüfung dennoch nicht verwirkt. Der Steuerpflichtige hat zwar u. U. einen höheren Aufwand, ist indes aber nicht schlechter gestellt, als wenn er eine „normale“ Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO erhalten hätte. Insbesondere handelt es sich bei dem dann greifenden § 146b Abs. 3 AO nicht um eine Norm mit Bestrafungscharakter (Quelle: Finanzgericht Hamburg, Az.: 6 K 47/22).