Konkurrenzverbot und Berichtspflicht des Handelsvertreters

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem neuen Urteil vom Dezember 2022 klargestellt, dass auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung Handelsvertreter nach § 86 Absatz 1 HGB verpflichtet sind, jeden Wettbewerb zu unterlassen, der geeignet ist, die Interessen ihrer Geschäftsherren zu beeinträchtigen. Verstoßen sie dagegen, machen sie sich schadensersatzpflichtig (Urteil vom 01. Dezember 2022, Az 21 Sa 390/22).

Weiter führt das Gericht aus, dass der Handelsvertreter auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung gesetzlich die Pflicht hat, zu berichten (§ 86 Absatz 2 HGB und § 666 BGB). Demnach muss dem Unternehmen Auskunft über alles gegeben werden, was für die Geschäftstätigkeit erforderlich ist. Das umfasst alle Umstände, die für weitere Abschlüsse von Bedeutung sind, einschließlich der allgemeinen Marktlage. Die Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, soweit es um Umstände geht, die während der Vertragslaufzeit entstanden sind.

Das Gericht schränkt zwar ein, dass eine Berichtspflicht dann nicht besteht, wenn sie dem Handelsvertreter nicht zumutbar ist, etwa, weil seine Selbstständigkeit zu sehr beeinträchtigt wird (BGH 24. September 1987 – I ZR 243/85). Aber das Landesarbeitsgericht urteilte, dass der Handelsvertreter verpflichtet ist, dem Unternehmen Auskünfte über die durch unzulässigen Wettbewerb getätigten Geschäfte zu erteilen, soweit diese zur Bezifferung einer Schadensschätzung erforderlich sind. Solche Auskünfte seien zumutbar, da der Handelsvertreter durch den unzulässigen Wettbewerb seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt hat.   

In das Gerichtsverfahren gegen den Handelsvertreter auf Schadenersatz darf das Unternehmen sowohl die Namen der Kunden als Privatpersonen, als auch Einzelheiten der betroffenen Verträge einbringen, ohne dass dem das Recht der Kunden auf informationelle Selbstbestimmung oder Datenschutzrecht entgegenstehen würden.

Grundsätzlich wird in der Rechtsprechung das Wettbewerbsverbot sehr streng gesehen. Verstöße rechtfertigen nicht nur wie im vorstehend berichteten Urteil Schadenersatzansprüche, sondern auch eine ausgleichsvernichtende fristlose Kündigung.

Bei Aufnahme neuer Vertretungen ist allen BDV-Mitgliedern daher Vorsicht anzuraten. Prüfen Sie genau, ob eine neue Vertretung mit dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot zu vereinbaren ist und ob nach Ihrem Vertrag ausdrückliche Verbote oder Informationspflichten bestehen. Gerne berate ich Sie dazu bei Unklarheiten.

(mitgeteilt von Rechtsanwältin Dr. Petra Weipert, Frankfurt/M)