Kostenvoranschlag – Ausdrückliche Vergütungsabsprache erforderlich

Für Kostenvoranschläge besteht keine automatische Zahlungspflicht. Das gilt auch dann, wenn die beauftragte Firma zu Kalkulationszwecken bereits tätig werden musste. Denn eine Vergütungspflicht für einen Kostenvoranschlag setzt voraus, dass diese wirksam vereinbart wird und angemessen ist. Eine stillschweigende Absprache über die Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist bei einem Kostenvoranschlag regelmäßig nicht anzunehmen, das ergibt sich bereits aus der Zweifelsregelung eben dieses Paragrafen in Abs. 3, nach der ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist. Insoweit bedarf es einer ausdrücklichen und unmissverständlichen Abrede (Quelle: Amtsgericht Hamburg, Az.: 49 C 212/21).