Lohnsteuer-Richtlinien – Anerkennung von Umzugskosten ab März 2024

Der Aufwand für einen Umzug lässt sich steuerlich absetzen. Die neuen Beträge sind gestiegen. Voraussetzung allerdings: der Ortswechsel muss beruflich veranlasst sein. Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts, sprich von Möbeln und Kartons. Die steuerfreien Pauschbeträge laut BUKG (Bundesumzugskostengesetz) betragen ab März 2024:

  • für den Umziehenden 964 Euro
  • für jede andere Person, der häuslichen Gemeinschaft (Ehegatte, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder 643 €
  • für zusätzlichen Unterricht der Kinder jeweils 1286 Euro
  • für Personen, die vor dem Umzug keinen eigenen Hausstand hatten 193 Euro. (Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Gz.: IV C 5 – S 2353/20/10004 :003).