Neues aus der Steuerwelt im Juni 2026
Wer Krankheitskosten steuerlich geltend machen will, muss künftig strengere Regeln bei der Nachweispflicht beachten. Ab der Steuererklärung 2025 akzeptieren die Finanzämter nur noch vollständige Apothekenbelege. Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dazu zählen etwa Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente. Anerkannt werden allerdings nur unmittelbare Kosten für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung ihrer Folgen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung sind in der Regel nicht absetzbar. Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen möchte, muss einen Nachweis vorliegen haben. Als Nachweis für Krankheitskosten, die man von der Steuer absetzen möchte, muss der Apothekenbeleg nun zwingend folgende Angaben enthalten: ● Name des Medikaments oder medizinischen Hilfsmittels ● Art des Rezepts ● Höhe der Zuzahlung ● Name der steuerpflichtigen Person.
Sofern eine gesetzliche Krankenkasse zur Berechnung von freiwilligen Beiträgen die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides verlangt, entstehen möglicherweise Nachteile, wenn ein Schätzungsbescheid vorliegt. Die durch das Finanzamt geschätzten Einnahmen können nämlich für die Festsetzung von Beiträgen herangezogen werden.
Bei Selbstständigen, Freiberufler und anderen freiwillig Versicherten ist das Arbeitseinkommen nicht die alleinige Grundlage, um den Beitrag zu berechnen. Hierfür wird die „gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ herangezogen. So zählen zum Beispiel Einnahmen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung bis maximal 5.812,50 Euro (Beitragsbemessungsgrenze 2026) zum monatlichen Bruttoeinkommen.
Wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, gilt für Ihre Beiträge eine Einkommensuntergrenze. Das bedeutet: Auch wenn Sie tatsächlich weniger verdienen, wird Ihr Beitrag so berechnet, als hätten Sie ein bestimmtes Mindesteinkommen. Das gilt auch, wenn Sie selbst kein Einkommen haben und zum Beispiel von Eltern oder von einem nicht ehelichen Lebenspartner oder Lebenspartnerin unterstützt werden.
2026 liegt dieses fiktive Mindesteinkommen bei 1.318,33 Euro pro Monat. Verdienen Sie monatlich weniger, wird Ihr Krankenversicherungsbeitrag trotzdem auf Basis von 1.318,33 Euro berechnet. Das kann dazu führen, dass Sie mehr Beitrag zahlen müssen, als es Ihrem tatsächlichen Einkommen entspricht. Die Mindesteinkommensgrenze gilt für freiwillig Versicherte, die nicht angestellt erwerbstätig sind oder die nicht familienversichert sind oder die keine Sozialleistungen beziehen und deren Einkommen unter dem Mindesteinkommen liegt oder die kein eigenes Einkommen haben.

