Neues aus der Steuerwelt im September 2026

Ob Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, hängt von Ihrer persönlichen steuerlichen Situation ab. Wenn Sie alleinstehend sind und nur Einkünfte als Arbeitnehmer erzielen, ist normalerweise keine Steuererklärung abzugeben. Eine freiwillige Steuererklärung kann sich jedoch in vielen Fällen lohnen. Auch bei Ehegatten hängt die Abgabe­pflicht von den individuellen Verhältnissen ab. Haben Sie beide die Steuerklasse IV ohne Faktorverfahren, müssen Sie keine Steuererklärung abgeben. Haben Sie jedoch die Kombination III/V, sind Sie zur Abgabe verpflichtet

Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie verschiedene Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen. Hierzu zählen unter anderem Krankheits­kosten, wenn diese Ihnen nicht erstattet wurden. Steuerlich wirken sich diese Aufwendungen jedoch erst aus, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.

Wer als Arbeitnehmer über die Werbungskostenpauschale von 1.230 € im Jahr kommt, kann seine Steuerlast häufig spürbar senken:

~ Z.B. durch die Pendlerpauschale: Für 2025 gilt, die ersten 20 Kilometer der einfachen Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte erkennt das FA jeweils mit 30 Cent an, ab dem 21. Kilometer werden 38 Cent gewährt. Dies ergibt bei 28 Kilometern Arbeitsweg und 200 Büro-Arbeitstagen insgesamt 1.808 €. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt die Pendlerpauschale (Entfernungspauschale) einheitlich 38 Cent pro vollem Kilometer der einfachen Wegstrecke.

~ Z.B. durch die Homeoffice-Pauschale: Für bis zu 210 Tage erkennt das FA pauschal 6 € pro Tag an – egal, ob am Küchentisch oder im Arbeitszimmer gearbeitet wurde. So könnten im Jahr Kosten von max. 1.260 € zusammenkommen.

~ Z.B.: Gewerkschaftsbeiträge, die Kosten für Arbeitsmittel wie Büromaterial und den PC und für die berufliche Weiterbildung.

Nicht zu vergessen sind im Rahmen der Anlage Kind die Ausgaben für die Betreuung ihrer Kinder: Das FA zieht neuerdings 80 % von max. 6.000 € Kinderbetreuungskosten vom steuerpflichtigen Jahreseinkommen ab – dies sind 800 € mehr als noch 2024. Anerkannt werden u.a. Gebühren für Kita und Hort, Rechnungen für Babysitter, Au-pairs, Tagesmütter oder Betreuer bei den Hausaufgaben. Nicht begünstigt sind jedoch Kosten für Nachhilfe, Musikschule oder Freizeitaktivitäten.

Wenn Eltern ihre Kinder über den 25. Geburtstag hinaus in der Ausbildung unterstützen, bekommen sie zwar kein Kindergeld mehr, können jedoch 2025 bis zu 12.096 €, 2026  € 12.348, als Unterhalt geltend machen. Das Geld ist auf das Konto des Kindes zu überweisen; lebt das Kind im Haushalt der Eltern, erübrigt sich dieser Nachweis. Zusätzlich wirken sich die übernommenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes aus. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes sind für den Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG relevant, weil sie dessen Unterhaltsbedarf mindern können.

Auch private Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bringen eine Steuerersparnis ein: Maximal steuerbegünstigt sind Handwerkerlöhne inklusive Fahrtkosten von 6.000 € pro Jahr und haushaltsnahe Dienstleistungen von 20.000 € pro Jahr.

Hierzu zählen: Wohnungsreinigung und Fensterputzen, Gartenpflege und Winterdienst, Zubereitung von Mahlzeiten, Pflege und Betreuung von Kindern oder alten Menschen. Zahlen Sie per Überweisung. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Melden Sie eine Haushaltshilfe legal an und profitieren von niedrigeren Pauschalabgaben sowie Unfallversicherungsschutz. Für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt ist dieses Verfahren vorgeschrieben.