Neues aus der Steuerwelt: Januar 2025 – Nutzung elektronischer Rechnungen
Ab dem 01.01.2025 gilt in Deutschland eine Pflicht zur Nutzung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) im Geschäftsverkehr zwischen inländischen Unternehmen. Der Gesetzgeber legt die technischen Anforderungen, den Umfang der Pflicht und die Zeitpunkte für die Ausstellung und den Empfang von E-Rechnungen fest. Hier sind die wichtigsten Details.
Künftig wird zwischen elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) und anderen Rechnungsformen (wie Papierrechnungen oder PDFs) unterschieden. Eine E-Rechnung muss der europäischen Norm entsprechen und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen. Formate wie die X-Rechnung oder das ZUGFeRD-Format erfüllen diese Anforderungen.
Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt nicht als E-Rechnung!
Die Pflicht zur Verwendung elektronischer Rechnungen gilt nur für Leistungen zwischen inländischen Unternehmen (sogenannter B2B-Bereich).
Ab dem 01.01.2025 müssen alle Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Dies gilt auch für Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Ausgangsumsätzen, wie beispielsweise (Zahn-)Ärzte, Vermieter oder Betreiber von PV-Anlagen. Eine E-Rechnung im X-Format ist ohne entsprechende technische Software nicht lesbar. Zudem ist eine revisionssichere und unveränderbare Archivierung der Rechnungen erforderlich. Eine Umstellung bis zum 01.01.2025 ist daher notwendig.
Richten Sie eine E-Mail-Adresse ein, mit der Sie ausschließlich E-Rechnungen empfangen. (Bsp.: Rechnung@Musterfirma.de). Denken Sie auch daran, diese E-Mail-Adresse in Portalen zu hinterlegen und sich dort als Unternehmer zu registrieren (Bsp. Telekom, Amazon und sonstige Einkaufsportale).
Für Umsätze, die in den Jahren 2025 und 2026 getätigt werden, müssen Rechnungen nicht zwingend dem neuen Format entsprechen, sofern der Rechnungsempfänger zustimmt.
Für Umsätze im Jahr 2027 müssen grundsätzlich E-Rechnungen ausgestellt werden. Eine Ausnahme gilt nur für Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz (2026) von maximal 800.000,00 €. Auch hier ist die Zustimmung des Empfängers erforderlich.
Ab dem 01.01.2028 müssen alle Unternehmer E-Rechnungen ausstellen.
Spätestens ab 2028 berechtigt nur eine E-Rechnung den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug!