Pkw-Stellplatz – Arbeitnehmerzahlung mindert den geldwerten Vorteil
Zahlen Arbeitnehmer an ihren Chef für ihren Firmenwagen Miete für einen Parkplatz, so mindert dies den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens. Denn die Stellplatzmiete gehört nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs.
Die Anmietung eines Stellplatzes an der Arbeitsstätte ist für die Beschäftigten – anders als die Anmietung eines Stellplatzes am Wohnort – nicht erforderlich für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs. Vielmehr handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Beschäftigten. Hinsichtlich der Miete für den Stellplatz fehlt es an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Vielmehr mindert die Stellplatzmiete bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils tritt unabhängig davon ein, ob sie freiwillig geleistet wird oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich ist (Quelle: Finanzgericht Köln, Az.: 1 K 1234/22; Revision anhängig beim Bundesfinanzhof, Az.: VI R 7/23).