Sprungklage – Ohne Einspruchsverfahren direkt zum Finanzgericht?
Der Gang zum Finanzgericht wird nicht selten (auch) wegen des einzuhaltenden Prozedere gescheut: Gerne würden sich Steuerpflichtige gegen einen Steuerbescheid sofort mit einer sogenannten Sprungklage an das Gericht wenden.
Sie gehen davon aus, dass ein vorheriger Einspruch entbehrlich ist, weil das Finanzamt ohnehin nicht von seiner Auffassung abweicht und man durch den direkten Weg zum Gericht Zeit sparen kann. Das jedoch ist ein Irrglaube. Denn grundsätzlich setzt die Erhebung einer Klage beim Finanzgericht immer die ganz oder teilweise erfolglose Durchführung eines Einspruchsverfahrens voraus.
Eine Sprungklage bietet sich nur in solchen Fällen an, wenn ausschließlich eine Rechtsfrage streitig und der Sachverhalt unstreitig ist, das Finanzamt zustimmt und das Gericht die Klage nicht an das Finanzamt zurückschickt. Nur dann ist die Klage als Sprungklage ohne vorheriges Einspruchsverfahren zulässig. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen wird die Klage – ohne das Gerichtsgebühren anfallen – zunächst ganz normal als Einspruch behandelt und durch das Finanzamt weiterbearbeitet. Sollte das Einspruchsverfahren sodann nicht erfolgreich sein, kann gegen die Einspruchsentscheidung Klage erhoben werden (Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht).