Steuerakten – Dritte haben kein Einsichtsrecht

Es besteht kein Recht eines Dritten auf Einsichtnahme in die Steuerakten eines Steuerpflichtigen. Das gilt auch dann, wenn der Verdacht des Betrugs zum Nachteil des die Akteneinsicht Begehrenden besteht. Paragraf 30 der Abgabenordnung (AO) regelt das Steuergeheimnis und abschließend die Voraussetzungen für eine Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten.

Das Finanzamt ist danach nicht zur Offenbarung seiner Kenntnisse befugt. Geht es, wie im Streitfall, letztendlich um die zivilrechtliche Rechtsverfolgung, besteht auch kein „zwingendes öffentliches Interesse“ an der Offenbarung der Vermögenssituation eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch das beklagte Finanzamt (Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Az.: 4 K 1065/19).