Steuerbefreite PV-Anlagen – Investitionsabzugsbeträge der Vorjahre in Gefahr
Einen Investitionsabzugsbetrag können Unternehmer (wozu auch Betreiber einer PV-Anlage zählen) nach § 7g Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen. Paragraf 3 Nr. 72 EStG bringt diese Steuersparmöglichkeit in Gefahr. Denn rückwirkend seit dem 01.01.2022 sind u.a. die Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei, was dazu führt, dass auch hiermit zusammenhängende Ausgaben nicht mehr geltend gemacht werden können. Eine entsprechende Entscheidung liegt jetzt vor: Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags ist nicht nur zulässig, sondern auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Für die Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibt, gibt es keinen besonderen Schutz. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten ist, von der zahlreiche Steuerzahlende profitierten. Der Umstand, dass hiermit als Rechtsreflex auch für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen verbunden sind, führt zu keinem anderen Ergebnis (Quelle: Finanzgericht Köln, Az.: 7 V 10/24).